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§ 17 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Korrespondenz (Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_660626_2_1_c))

Besuche und Korrespondenz
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§ 17 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Korrespondenz (Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_660626_2_1_c))

1. Ausgehende Post ist unverschlossen abzugeben, eingehende Post wird grundsätzlich geöffnet. Vorbehältlich der Grenzen gemäss Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO kann die Gefangenenbetreuung aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Betriebs Kontrollen vornehmen und, wenn nötig, die Weiterleitung der Post ganz oder teilweise verweigern.

2. Falls Post nicht oder nur teilweise weitergeleitet wird, wird dies der Absenderin oder dem Absender oder der oder dem betroffenen Gefangenen mitgeteilt.

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