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261.61 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Besuche

Besuche und Korrespondenz
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§ 16 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Besuche

1. Die Gefangenen können nach Massgabe der Anordnungen der Verfahrensleitung sowie den Bestimmungen der Hausordnung Besuche empfangen. In der Regel ist ein halbstündiger Besuch pro Woche und Gefangenem oder Gefangener möglich.

2. Im übrigen richten sich Zeit und Dauer solcher Besuche nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die Familien- und Umfeldverhältnisse der Gefangenen sowie die Haftdauer Rücksicht genommen. Besuche an Wochenenden und Feiertagen sind nur bei ausserordentlichen Umständen möglich.

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