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261.61 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Spaziergang, Umschluss

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§ 15 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Spaziergang, Umschluss

1. Die Gefangenen haben spätestens ab dem 2. Tag ihrer Aufnahme Anspruch auf tägliche Bewegung in freier Luft. Diese ist freiwillig, erfolgt unter Aufsicht und dauert mindestens 1 Stunde.

2. In den Gefängnissen werden mindestens 3-mal wöchentlich während mindestens 1½ Stunden die Zellentüren offengehalten zum freien Kontakt in Gang und Zellen. Allen Gefangenen steht frei, daran teilzunehmen oder ihre Zelle nicht öffnen zu lassen.

3. ...

4. Einschränkungen im Sinne von § 4 Abs. 2 oder wegen ausserordentlicher betrieblicher Gegebenheiten bleiben vorbehalten.

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