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261.61 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Informationsfreiheit

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§ 14 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Informationsfreiheit

1. Das Mitbringen von Büchern und Schreibmaterial ist gestattet, soweit dadurch nicht betriebliche Belange zu stark beeinträchtigt werden oder die einweisende Behörde Einschränkungen anordnet. Dasselbe gilt für Zeitungsabonnements.

2. Das Mitbringen von eigenen Textverarbeitungsgeräten und Datenträgern sowie Tonwiedergabe- oder Spielgeräten in die Zellen ist nicht zulässig. Solche können aber nach Massgabe von Abs. 1 über die Gefangenenbetreuung beschafft werden.

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