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261.61 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Verpflegung

Verpflegung
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§ 12 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Verpflegung

1. Die Gefangenen haben Anspruch auf eine ausreichende und ausgewogene Verpflegung. Besonderen medizinischen oder religiösen Anforderungen wird nach Möglichkeit Rechnung getragen, ebenso dem Wunsch nach fleischloser oder veganer Ernährung.

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