261.61
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Verpflegung
Verpflegung
§ 12 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Verpflegung
1. Die Gefangenen haben Anspruch auf eine ausreichende und ausgewogene Verpflegung. Besonderen medizinischen oder religiösen Anforderungen wird nach Möglichkeit Rechnung getragen, ebenso dem Wunsch nach fleischloser oder veganer Ernährung.