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261.61 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Räumliche Trennung

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§ 11 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Räumliche Trennung

1. Untersuchungsgefangene werden, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten, in Einzelzellen untergebracht.

2. Es besteht kein Anspruch auf Einzel- oder Doppelzelle oder auf Unterbringung in einem bestimmten Gefängnis. Gefangene können nach den betrieblichen Erfordernissen oder aus Sicherheitsgründen jederzeit verlegt werden.

3. Jugendliche sollen nach Möglichkeit nicht mit anderen Inhaftierten zusammenkommen; ihrer Betreuung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

4. Personen in Administrativhaft werden von den übrigen Gefangenen räumlich getrennt untergebracht.

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