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261.61 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Bargeld

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§ 10 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Bargeld

1. Der Besitz von Bargeld während des Aufenthalts im Gefängnis oder der Polizeizelle ist nicht zulässig.

2. Jederzeit zulässig ist die Zuwendung durch Dritte von Geldbeträgen, welche dem internen Konto der Gefangenen gutgeschrieben werden.

3. Bei der Einlieferung vorhandene Geldmittel werden nach Wunsch des oder der Gefangenen entweder bei den Effekten gelagert oder im Falle von Fremdwährungen zum Tageskurs umgewechselt und dem persönlichen Konto gutgeschrieben. Die Gefangenen erhalten bei Austritt von Amtes wegen und auf Verlangen jederzeit eine Abrechnung über Kontostand und -bewegungen

4. Die Hausordnung regelt die Verfügbarkeit der Geldmittel für die Gefangenen. Für Gefangene im Straf- und Massnahmenvollzug gelten die Richtlinien des Konkordats.

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