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261.61 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Geltungsbereich, Grundsatz

Gefängnisse und Polizeizellen
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§ 1 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Geltungsbereich, Grundsatz

1. Diese Verordnung regelt die Haftbedingungen in den kantonalen Gefängnissen, den Halbgefangenschaftsräumen und den Polizeizellen.

2. Die Haftbedingungen richten sich nach den europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen.

3. Den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist Rechnung zu tragen.

Geltungsbereich, Grundsatz § 2 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen →

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