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261.51 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Pflichten

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§ 9 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Pflichten

1. Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel-Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu bemühen.

2. Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel-Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden.

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