261.51
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Pflichten
§ 9 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Pflichten
1. Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel-Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu bemühen.
2. Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel-Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden.