§ 7 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Berichterstattung
§ 7 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Berichterstattung
1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft berichtet der anordnenden Behörde gemäss Vereinbarung oder auf Anfrage oder bei gegebenem Anlass unverzüglich von sich aus über die betreute Person. Die Berichte soll je nach Fragestellung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr Umfeld, ihre Entwicklung, den Verlauf der Betreuung sowie über die weiteren Möglichkeiten der Betreuung und Unterstützung.
2. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft informiert die anordnende Stelle unverzüglich, wenn
a. sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält;
b. Bewährungshilfe nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
3. Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Bewährungshilfe wenn diese nicht mehr notwendig erscheint.