261.51
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Zusammenarbeit mit der betreuten Person
§ 6 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Zusammenarbeit mit der betreuten Person
1. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.
2. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinbarungen über Art und Ziele der Betreuung ab.
3. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob
a. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;
b. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
c. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.