Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.51 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Zusammenarbeit mit der betreuten Person

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Zusammenarbeit mit der betreuten Person

1. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.

2. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinbarungen über Art und Ziele der Betreuung ab.

3. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob

a. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;

b. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

c. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.

← § 5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Aufgaben der Bewährungshilfe § 7 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →