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261.51 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Information

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§ 5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Information

1. Die zuständigen Behörden und Gerichte teilen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft unverzüglich jene Entscheide mit,

a. in welchen Aufträge an die Bewährungshilfe Basel-Landschaft erteilt werden, oder

b. welche betreute Personen betreffen.

2. Erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe als wahrscheinlich, so ist die Bewährungshilfe Basel-Landschaft frühzeitig zu informieren. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann mit Abklärungen im Vorfeld beauftragt werden.

3. Besteht ein Betreuungsverhältnis, so ist die Betreuerin oder der Betreuer zu Gerichtsverhandlungen sowie zu den Entscheiden über die bedingte Entlassung und die Anordnung von Bewährungshilfe beizuziehen.

4. Die Behörden stellen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bestimmt, welche Unterlagen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

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