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261.51 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Beizug privater Betreuungspersonen

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§ 4 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Beizug privater Betreuungspersonen

1. Wird eine Privatperson als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer beigezogen, hat sie in der Ausübung ihrer Aufgabe vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieser Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie die amtlichen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer. Spesen werden gegen Beleg durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft entschädigt.

2. Die Bewährungshilfe orientiert die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer vor der Ernennung über ihre Rechte und Pflichten und sorgt in geeigneter Weise für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Sicherheitsdirektion fördert geeignete Weiterbildungsangebote für private Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer.

3. Die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer erstatten der Bewährungshilfe Basel-Landschaft zweimal jährlich sowie nach Ablauf der Probezeit Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der betreuten Person. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

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