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261.51 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Amtsgeheimnis

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§ 3 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Amtsgeheimnis

1. Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle vorliegt.

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