261.51
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Amtsgeheimnis
§ 3 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Amtsgeheimnis
1. Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle vorliegt.