261.51
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Grundsätze
§ 2 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Grundsätze
1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft arbeitet mit geeigneten Fachpersonen oder -stellen zusammen.
2. Die Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft soll möglichst frühzeitig einsetzen.
3. Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung.