261.51
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Rechtsmittel
§ 11 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Rechtsmittel
1. Gegen Anordnungen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann die betroffene Person innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erheben. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfechtbar ist. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in ihrer Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung.