Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.51 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Finanzielle Leistungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Finanzielle Leistungen

1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Überbrückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.

2. Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, entscheidet die Stellenleitung.

← § 9 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Aufgaben der Bewährungshilfe § 11 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →