261.51
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Finanzielle Leistungen
§ 10 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Finanzielle Leistungen
1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Überbrückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.
2. Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, entscheidet die Stellenleitung.