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261.51 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Aufgaben der Bewährungshilfe

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§ 1 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Aufgaben der Bewährungshilfe

1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben

a. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);

b. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der Probezeit gemäss Art. 96 StGB;

c. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf freiwilliger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt werden;

d. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basellandschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;

e. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Aufgaben der Bewährungshilfe § 2 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft →

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