261.51
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft - Aufgaben der Bewährungshilfe
§ 1 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft · Aufgaben der Bewährungshilfe
1. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben
a. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);
b. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der Probezeit gemäss Art. 96 StGB;
c. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf freiwilliger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt werden;
d. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basellandschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;
e. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung.