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261.42 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Schlussbestimmung

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§ 9 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

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