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261.42 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Versicherung

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§ 8 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Versicherung

1. Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.

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