§ 7 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch
§ 7 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch
1. Bei Verstössen gegen die Bedingungen des Electronic Monitoring oder die Anordnungen der Vollzugsstelle EM kann die Leitung der Vollzugsstelle EM folgende Massnahmen treffen
a. bei leichten Verstössen wie der einmaligen, geringfügigen Nichteinhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben: Verwarnung der verbüssenden Person;
b. bei gröberen Verstössen wie der starken Abweichung vom vorgegebenen Programm oder wiederholten leichten Verstössen: einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressionsphase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase;
c. * bei schweren Verstössen wie wiederholte gröbere Verstösse, Täuschung der Behörden oder Manipulation an den technischen Kontrolleinrichtungen: Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an die Sicherheitsdirektion.
2. Gegen eine Sanktion kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfechtbar ist. Im Fall einer Einsprache prüft die Sicherheitsdirektion von Amtes wegen die Frage der aufschiebenden Wirkung.
3. Verzichtet die verbüssende Person auf die Weiterführung des Electronic Monitoring, wird sie durch die Vollzugsstelle EM der Sicherheitsdirektion zur Verfügung gestellt. Diese entscheidet über den weiteren Vollzug.