Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.42 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Arbeit, Freizeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Arbeit, Freizeit

1. Die verurteilte Person muss während der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einem Arbeits- oder Ausbildungspensum im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.

2. Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durchlaufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring wie folgt

a. Woche 1-4: 5 Stunden samstags und 5 Stunden sonntags;

b. Woche 5-8: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags;

c. Woche 9 und folgende: von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr.

3. Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Progressionsphase begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet.

4. Zusätzlich kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der verbüssenden Person während allen Progressionsphasen maximal 2-mal unter der Woche zeitlich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewähren.

5. Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung auf andere Wochentage gelegt werden.

← § 5 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring Grundsatz § 7 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →