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261.42 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Vollzug

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§ 5 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Vollzug

1. Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring wird die verbüssende Person in allen Vollzugsfragen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Vollzugsstelle EM betreut. Für die psychosoziale Beratung und Betreuung können auch externe Organisationen eingebunden werden; die durchgehenden Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bleibt gewährleistet.

2. Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strikte Folge zu leisten.

3. Kann die verbüssende Person das ihr zugewiesene Programm nicht einhalten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit usw., so hat sie dies unverzüglich der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mitzuteilen.

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