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261.42 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Bewilligungsverfahren und Vollzugsprogramm

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§ 4 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Bewilligungsverfahren und Vollzugsprogramm

1. Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electronic Monitoring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen und überweist das Gesuch zur Stellungnahme an die Vollzugsstelle EM.

2. Die Vollzugsstelle EM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.

3. Die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring wird durch die Sicherheitsdirektion bewilligt, wenn die Voraussetzungen als gegeben betrachtet werden können und die verurteilte Person mit der Unterzeichnung des vorgesehenen Tages- bzw. Wochenablaufs ihr Einverständnis zum Vollzugsprogramm erklärt hat.

4. Das Vollzugsprogramm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder andere Drogen, Schadensdeckung und Einkommensverwaltung. Es kann festlegen, welche Bedingungen vor der Aufnahme ins EM zu erfüllen sind.

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