§ 3 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Voraussetzungen, Kostenanteil
§ 3 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Voraussetzungen, Kostenanteil
1. Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass
a. die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat;
b. die verurteilte Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Rahmen des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren;
c. die Wohnung der verurteilten Person über einen angeschlossenen Telefonapparat verfügt;
d. das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;
e. * die verurteilte Person eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine entsprechende anderweitige Tagesstruktur aufweist und in der Lage ist, dieser nachzugehen;
f. * die verurteilte Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie allfälligen weiteren Auflagen zu unterziehen und anzunehmen ist, sie werde den Belastungen der Vollzugsform Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen;
g. * keine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung und kein Einreiseverbot über die verurteilte Person ausgesprochen worden ist und keine ausländerrechtlichen Gründe einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegenstehen;
h. * die verurteilte Person, die aus einer anderen Vollzugsform ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat;
i. * ...
2. Die verurteilte Person leistet einen Kostenbeitrag von CHF 20.- pro Tag und trägt die technisch bedingten telefonischen Verbindungsgebühren. Die Sicherheitsdirektion kann den Kostenbeitrag verringern oder erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Personen geboten ist.