261.42
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Anwendungsbereich, Dauer
§ 2 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Anwendungsbereich, Dauer
1. Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen
a. zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten;
b. bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten.
2. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a ist die Kombination von Electronic Monitoring mit gemeinnütziger Arbeit möglich, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.