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261.42 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring - Anwendungsbereich, Dauer

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§ 2 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring · Anwendungsbereich, Dauer

1. Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen

a. zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten;

b. bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten.

2. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a ist die Kombination von Electronic Monitoring mit gemeinnütziger Arbeit möglich, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.

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