261.41
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über die Anwendung der besonderen Vollzugsformen. Sie werden in der Regel gewährt, wenn
a. der Verurteilte weder flucht- noch gemeingefährlich ist und angenommen werden kann, er werde das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen und sei den besonderen Belastungen des Sondervollzuges gewachsen, und
b. * dies der verurteilten Person ermöglicht, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, und sie dies auch tatsächlich tut.
2. Die Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der besonderen Vollzugsformen erforderlichenfalls an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.