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261.41 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über die Anwendung der besonderen Vollzugsformen. Sie werden in der Regel gewährt, wenn

a. der Verurteilte weder flucht- noch gemeingefährlich ist und angenommen werden kann, er werde das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen und sei den besonderen Belastungen des Sondervollzuges gewachsen, und

b. * dies der verurteilten Person ermöglicht, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, und sie dies auch tatsächlich tut.

2. Die Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der besonderen Vollzugsformen erforderlichenfalls an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.

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