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261.41 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Kurze Freiheitsstrafen können nach Massgabe des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs verbüsst werden.

2. Die Sicherheitsdirektion stellt geeignete Räumlichkeiten für den Vollzug bereit und regelt den Betrieb und die Organisation. Sie kann mit geeigneten Organisationen Verträge über die Durchführung des Vollzugs unter ihrer Oberaufsicht abschliessen.

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