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261.41 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Kurze Freiheitsstrafen werden nach Möglichkeit in einer der besonderen Vollzugsformen (§ 8 ff.) in den Bezirksgefängnissen oder anderen Haftlokalen im Kanton vollzogen.

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