261.41
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Kurze Freiheitsstrafen werden nach Möglichkeit in einer der besonderen Vollzugsformen (§ 8 ff.) in den Bezirksgefängnissen oder anderen Haftlokalen im Kanton vollzogen.