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261.41 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Sämtliche Vollzugskompetenzen werden vom Vollzugskanton ausgeübt. Soweit es sich um anstaltsinterne Belange handelt, ist die Vollzugsanstalt zuständig.

2. Die Vollzugsbedingungen bestimmen sich nach dem Vollzugsauftrag, den Richtlinien der Konkordatskonferenz sowie den Bestimmungen des Anstaltskantons und den Hausordnungen der Anstalten.

3. Jeder Verurteilte hat Anspruch auf mündliche und/oder schriftliche Orientierung über seine Rechte und Pflichten im Vollzug.

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