261.41
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Der Vollzug von Massnahmen kann nach Massgabe von Artikel 379 StGB auch in anderen geeigneten Anstalten oder Organisationen vollzogen werden, sofern diese Gewähr für entsprechende Therapie und Sicherheit bieten. Die Sicherheitsdirektion regelt Voraussetzungen und Verfahren für deren Anerkennung.
2. Sofern die erforderliche Gewähr auch im Rahmen von Vereinbarungen im Einzelfall erbracht werden kann, ist die Anerkennung nach Absatz 1 nicht unbedingte Voraussetzung für eine Einweisung.