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261.41 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die zu unbedingten Freiheitsstrafen Verurteilten werden unter Vorbehalt von § 7 in der Regel in eine Konkordatsanstalt der Region Nordwest- und Innerschweiz eingewiesen.

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