261.41
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die zu unbedingten Freiheitsstrafen Verurteilten werden unter Vorbehalt von § 7 in der Regel in eine Konkordatsanstalt der Region Nordwest- und Innerschweiz eingewiesen.