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261.41 CH-BL

§ 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Schlussbestimmungen
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§ 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die periodische Berichterstattung an den Bund sowie allfällige Evaluationen.

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