261.41
CH-BL
§ 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die periodische Berichterstattung an den Bund sowie allfällige Evaluationen.