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261.41 CH-BL

§ 23 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 23 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Muss die gemeinnützige Arbeit gemäss § 12 Absatz 1 aufgehoben werden, so wird die Reststrafe ausschliesslich im Normalvollzug verbüsst. Verzichtet der Verurteilte während des Vollzugs aus ausreichenden Gründen auf die gemeinnützige Arbeit oder kann diese aus anderen Gründen nicht weitergeführt werden, kann eine der anderen besonderen Vollzugsformen Anwendung finden.

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