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261.41 CH-BL

§ 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die Vollzugsbehörde hält in ihrer Verfügung Art, Ort und Dauer des gemeinnützigen Arbeitseinsatzes fest.

2. Sie überprüft die von der vollziehenden Organisation erstellten Rapporte und entscheidet erforderlichenfalls über die Abänderung der Bedingungen.

3. Werden mit der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit geeignete Organisationen gemäss § 8 Absatz 2 betraut, überwachen und kontrollieren diese den Vollzugsverlauf und melden Unregelmässigkeiten der Vollzugsbehörde.

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