261.41
CH-BL
§ 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
§ 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die arbeitsrechtliche Gesetzgebung, welcher die die gemeinnützige Arbeit durchführende Organisation untersteht, ist vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung analog anwendbar.
2. Für Schäden, welche ein Verurteilter im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen subsidiär. Er kann Regress auf den Verursacher nehmen.