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261.41 CH-BL

§ 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Die einzelne Arbeitsleistung muss mindestens 2 Stunden betragen, die wöchentliche mindestens 12 Stunden.

2. Wenn gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeit geleistet wird, muss dem normalen Ruhebedarf des Betroffenen Rechnung getragen werden. Die kumulierte Arbeitszeit (ordentliche Tätigkeit und gemeinnützige Arbeit) darf nicht mehr als 150% der landesüblichen täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Das normale Arbeitspensum darf während der gemeinnützigen Arbeit nicht reduziert werden.

3. Der Vollzug muss innert 8 Monaten ab Beginn abgeschlossen werden.

4. Im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit werden keine Urlaube gewährt.

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