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261.41 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Zuständige Behörde für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen ist die Sicherheitsdirektion; abweichende Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten bei einzelnen Vollzugsentscheiden bleiben vorbehalten.

2. Die Zuständigkeit bei Kindern und Jugendlichen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

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