261.41
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Zuständige Behörde für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen ist die Sicherheitsdirektion; abweichende Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten bei einzelnen Vollzugsentscheiden bleiben vorbehalten.
2. Die Zuständigkeit bei Kindern und Jugendlichen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.