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261.41 CH-BL

§ 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Halbgefangenschaft
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§ 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Der oder die Halbgefangene geht seiner gewohnten Arbeit oder Ausbildung nach und verbringt seine Frei- und Ruhezeit im Straflokal. Die Sicherheitsdirektion verfügt die Aus- und Einrückzeiten.

2. Für Umwandlungsstrafen ist die Halbgefangenschaft ausgeschlossen.

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