261.41
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Halbgefangenschaft
§ 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Der oder die Halbgefangene geht seiner gewohnten Arbeit oder Ausbildung nach und verbringt seine Frei- und Ruhezeit im Straflokal. Die Sicherheitsdirektion verfügt die Aus- und Einrückzeiten.
2. Für Umwandlungsstrafen ist die Halbgefangenschaft ausgeschlossen.