261.41
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Halbgefangenschaft
§ 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Freiheitsstrafen von 3 Tagen bis 12 Monaten Dauer können in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden.
2. Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits vollzogenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen gilt die Gesamtdauer.