Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.41 CH-BL

§ 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Tageweiser Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Tageweiser Vollzug kann in begründeten Fällen für Freiheitsstrafen von bis zu 2 Wochen Dauer gewährt werden.

2. Die Mindestdauer eines Vollzugsabschnitts beträgt 48 Stunden.

3. Die Strafe ist längstens innert 3 Monaten ab Vollzugsbeginn zu verbüssen.

← § 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug Allgemeine Bestimmungen § 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →