261.41
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Tageweiser Vollzug
§ 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Tageweiser Vollzug kann in begründeten Fällen für Freiheitsstrafen von bis zu 2 Wochen Dauer gewährt werden.
2. Die Mindestdauer eines Vollzugsabschnitts beträgt 48 Stunden.
3. Die Strafe ist längstens innert 3 Monaten ab Vollzugsbeginn zu verbüssen.