261.41
CH-BL
§ 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Gefangenen sind nur während des Aufenthalts im Straflokal durch den Staat versichert. Der übrige Versicherungsschutz ist Sache der verurteilten Person.