Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.41 CH-BL

§ 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 15 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die Gefangenen sind nur während des Aufenthalts im Straflokal durch den Staat versichert. Der übrige Versicherungsschutz ist Sache der verurteilten Person.

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