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261.41 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Im Rahmen der besonderen Vollzugsformen sind keine Besuche möglich.

2. Urlaube werden bei Halbgefangenschaft nach Massgabe der tatsächlichen Vollzugsdauer wie folgt gewährt

a. ab drittem Monat: 24 Stunden

b. ab viertem Monat: 36 Stunden

c. ab achtem Monat: 48 Stunden

3. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die notwendige Sicherheit der Insassen sowie die Betreuung an Wochenenden.

4. Soweit erforderlich leistet die Sicherheitsdirektion insbesondere bei längerer Halbgefangenschaft die notwendige Betreuung.

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