261.41
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Im Rahmen der besonderen Vollzugsformen sind keine Besuche möglich.
2. Urlaube werden bei Halbgefangenschaft nach Massgabe der tatsächlichen Vollzugsdauer wie folgt gewährt
a. ab drittem Monat: 24 Stunden
b. ab viertem Monat: 36 Stunden
c. ab achtem Monat: 48 Stunden
3. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die notwendige Sicherheit der Insassen sowie die Betreuung an Wochenenden.
4. Soweit erforderlich leistet die Sicherheitsdirektion insbesondere bei längerer Halbgefangenschaft die notwendige Betreuung.