261.41
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Beim tageweisen Vollzug sowie der Halbgefangenschaft bleibt der Arbeitslohn vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall sowie Absatz 2 in der Verfügungsmacht der verurteilten Person.
2. Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Umfange der Verurteilte sich an den Kosten der besonderen Vollzugsformen zu beteiligen hat. Er legt Mindest- und Höchstsätze fest.