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261.41 CH-BL

§ 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Beim tageweisen Vollzug sowie der Halbgefangenschaft bleibt der Arbeitslohn vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall sowie Absatz 2 in der Verfügungsmacht der verurteilten Person.

2. Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Umfange der Verurteilte sich an den Kosten der besonderen Vollzugsformen zu beteiligen hat. Er legt Mindest- und Höchstsätze fest.

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