261.41
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Fallen die Voraussetzungen des besonderen Vollzugs weg oder hält die verurteilte Person die ihr auferlegten Bedingungen nicht ein, so kann die Sicherheitsdirektion den besonderen Vollzug aufheben und ordentlichen Vollzug anordnen. Die verurteilte Person ist vor dem Entscheid anzuhören.
2. Die im Rahmen dieser Verordnung ergehenden Anordnungen und Entscheide sind Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des nämlichen Gesetzes.