261.41
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Dem Gesuch um Halbgefangenschaft oder tageweisen Vollzug sind eine Arbeitsbestätigung oder ein entsprechender Nachweis beizulegen.
2. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet schriftlich über das Gesuch. Vor Erlass einer abweisenden Verfügung ist der Verurteilte anzuhören.