Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.41 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Die Sicherheitsdirektion informiert die verurteilte Person über die Möglichkeiten der besonderen Vollzugsformen, wenn sie nicht von vornherein ausser Betracht fallen.

← § 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug Allgemeine Bestimmungen § 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →