261.41
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Besondere Vollzugsformen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Sicherheitsdirektion informiert die verurteilte Person über die Möglichkeiten der besonderen Vollzugsformen, wenn sie nicht von vornherein ausser Betracht fallen.