261.41
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Personen, für welche der Kanton Basel-Landschaft Vollzugskanton ist oder deren Vollzug von anderen Kantonen übernommen wurden sowie an Personen, welche von einem anderen Kanton in eine Anstalt des Kantons Basel-Landschaft eingewiesen werden.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof.