Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.41 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Personen, für welche der Kanton Basel-Landschaft Vollzugskanton ist oder deren Vollzug von anderen Kantonen übernommen wurden sowie an Personen, welche von einem anderen Kanton in eine Anstalt des Kantons Basel-Landschaft eingewiesen werden.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof.

Allgemeine Bestimmungen § 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →