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261.31 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Inkrafttreten

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§ 8 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

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