261.31
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Inkrafttreten
§ 8 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.