261.31
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen
§ 5 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen
1. Für die Berechnung der Beiträge der Jugendlichen oder ihrer Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung gelten § 28a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes und §§ 28f. der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe sinngemäss.