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261.31 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen - Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen

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§ 5 Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen · Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen

1. Für die Berechnung der Beiträge der Jugendlichen oder ihrer Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung gelten § 28a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes und §§ 28f. der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe sinngemäss.

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